Die Anerkennung der Vaterschaft ist dann erforderlich, wenn Sie als Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Sie können diese Anerkennung beim Jugendamt oder beim Standesamt beurkunden lassen. Dies kann auch schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. Die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung des Vaters ist auf jeden Fall erforderlich.
Verwandtschaft
Durch die Anerkennung der Vaterschaft begründen Sie die rechtliche Verwandtschaft mit Ihrem Kind. Ihre Eltern werden zu Großeltern, Ihre Geschwister zu Tanten und Onkeln. Ihr Kind wird erbberechtigt.
Unterhalt
Sie werden Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Aber auch die Mutter hat Ihnen gegenüber Unterhaltsansprüche: Diese sind im § 1615l BGB beschrieben.
Elterliche Sorge
Ist die Mutter eines Kindes nicht verheiratet, dann ist sie die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Daran ändert auch eine Vaterschaftsanerkennung nichts. Sie können aber als Vater und Mutter gemeinsam beim Jugendamt erklären, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Dies kann bereits vor der Geburt des Kindes erklärt werden.
Beim Jugendamt wird man Sie ausführlich zu diesem Thema beraten.
Name des Kindes
Das Kind führt den Namen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine unmittelbare Auswirkung auf den Kindesnamen, eröffnet aber die Möglichkeit, dass die Mutter dem Kind mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilt. Diese Erklärung nimmt das Standesamt entgegen.
Alle diese Auskünfte entsprechen dem deutschen Recht. Andere Länder haben andere Vorschriften. Wenn also ausländisches Recht zu beachten ist, so lassen Sie sich bitte bereits vor der Geburt individuell beim Standesamt beraten.
Seit dem 14. Mai 2004 wird die Erklärung, aus einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft austreten zu wollen, bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgegeben, in der man seinen Wohnsitz hat.
Für Losheimer Bürgerinnen und Bürger ist also das Standesamt der Gemeinde Losheim am See zuständig.
Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes erklären die Sorgeberechtigten den Austritt.
Zwischen dem 12. und dem vollendeten 14. Lebensjahr erklären die Sorgeberechtigten den Austritt mit ausdrücklicher persönlicher Zustimmung des Kindes.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist das Kind religionsmündig und kann nur persönlich den Austritt erklären.
Zur Entgegennahme der Austrittserklärung benötigen wir folgende Unterlagen:
Pro Person sind für einen Kirchenaustritt zur Zeit Gebühren in Höhe von 32 Euro zu erheben.
Folgende Stellen werden durch das Standesamt über den Kirchenaustritt informiert:
Sie selbst müssen für die Änderung der Lohnsteuerkarte sorgen.
Steuerlich wirksam wird die Erklärung nach Ablauf des Monats, in dem diese wirksam abgegeben wurde.
Erklärungen, die den Namen einer Person betreffen, werden ebenfalls durch das Standesamt beurkundet.
Wenn Sie z.B. nach einer Eheauflösung Ihren „alten” Namen wieder annehmen wollen, so erklären Sie dies beim Standesamt. Haben Sie anlässlich Ihrer Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt so können Sie dies bei uns nachholen.
Personen, für die erstmals deutsches Recht gilt, können ihre ausländischen Namen angleichen lassen.
Sollten Sie Fragen zu Ihrer eigenen Namensführung oder der Namensführung Ihrer Kinder haben, setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften werden 21,00 € erhoben.
Welche Dokumente für eine Namensänderung in Ihrem Fall erforderlich sind, erfahren Sie von Ihrem Standesamt. Kommen Sie bitte entweder während der Dienstzeiten vorbei oder rufen Sie an. Wir werden Sie gerne informieren.
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, wurde für Sie kein deutsches Eheregister angelegt. Sie können es auf Antrag beim Standesamt anlegen lassen. Gleiches gilt für Geburten oder Sterbefällen im Ausland.
Welche Dokumente für eine Nachbeurkundung in Ihrem Fall erforderlich sind, erfahren Sie von Ihrem Standesamt. Kommen Sie bitte entweder während der Dienstzeiten vorbei oder rufen Sie an. Wir werden Sie gerne informieren.